Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Registrierkasse / Computerkassen) verwenden und gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ihrer Mitteilungspflicht dieser nachkommen. Die elektronische Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ oder einem Programm mit ERiC-Schnittstelle.
Zusammengefasst bedeutet dies:
- ab dem 1. Juli 2025: sind neue Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden (auch außer Betrieb genommene Systeme)
- bis zum 31. Juli 2025: sind alle Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, zu melden
- auch gemietete oder geleaste Kassensysteme sind meldepflichtig (Anschaffungszeitpunkt = Miet- / Leasingbeginn)
- jede Meldung muss stets die komplette Betriebsstätte mit allen aktiven elektronischen Aufzeichnungssystemen umfassen
- jedes Gerät ist einzeln zu melden (Ausnahmen sind z.B. Orderhandys)
Daten zur Meldung:
- Art der TSE + Zertifizierungs-ID + SN
- Name / Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Orderhandys nicht (nur wenn Kassenfunktion mit erfüllt wird)
- Art / Anzahl / SN der Kasse
- Datum Anschaffung / Außerbetriebnahme Kasse
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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