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Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Registrierkasse / Computerkassen) verwenden und gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ihrer Mitteilungspflicht dieser nachkommen. Die elektronische Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ oder einem Programm mit ERiC-Schnittstelle.

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • ab dem 1. Juli 2025: sind neue Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden (auch außer Betrieb genommene Systeme)
  • bis zum 31. Juli 2025: sind alle Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, zu melden
  • auch gemietete oder geleaste Kassensysteme sind meldepflichtig (Anschaffungszeitpunkt = Miet- / Leasingbeginn)
  • jede Meldung muss stets die komplette Betriebsstätte mit allen aktiven elektronischen Aufzeichnungssystemen umfassen
  • jedes Gerät ist einzeln zu melden (Ausnahmen sind z.B. Orderhandys)

Daten zur Meldung:

  • Art der TSE + Zertifizierungs-ID + SN
  • Name / Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Orderhandys nicht (nur wenn Kassenfunktion mit erfüllt wird)
  • Art / Anzahl / SN der Kasse
  • Datum Anschaffung / Außerbetriebnahme Kasse

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