Kassensysteme

Mitteilungsverpflichtung für elektronische Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Registrierkasse / Computerkassen) verwenden, gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ihrer Mitteilungspflicht dieser nachkommen. Die elektronische Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ oder einem Programm mit ERiC-Schnittstelle.

Wichtige Fristen:

  • ab dem 1. Juli 2025: sind neue Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden (auch außer Betrieb genommene Systeme)
  • bis zum 31. Juli 2025: sind alle Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, zu melden

Weiteres:

  • die Meldung außer Betrieb genommener Systeme betrifft nur vorher gemeldete Systeme
  • auch gemietete oder geleaste Kassensysteme sind meldepflichtig (Anschaffungszeitpunkt = Miet- / Leasingbeginn)

Daten zur Meldung:

  • Art der TSE + Zertifizierungs-ID + SN
  • Name / Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Orderhandys nicht (nur wenn Kassenfunktion mit erfüllt wird)
  • Art / Anzahl / SN der Kasse
  • Datum Anschaffung / Außerbetriebnahme Kasse

Besonderheiten

  • Digitale Belege
    Digitale Belege

    Die Alternative zum Papierbon

    Der auf dem Kundendisplay angezeigte QR-Code kann einfach gescannt und der Bon dann bequem auf dem Smartphone gespeichert werden. Der Beleg kann jederzeit auch in Papierform nachträglich gedruckt werden.

    Vorteile:
    • keine Registrierung des Kunden mit dem Smartphone notwendig
    • keine Extra-App notwendig
    • weniger Verbrauchsmaterial
    • schont Ihren Geldbeutel
    • schont die Umwelt

    Haben Sie Fragen?
  • Self-Ordering
    Self-Ordering

    Die digitale Bestellerweiterung

    Erst- und Folgebestellungen können via QR Code oder App direkt am Tisch aufgeben werden. Der Kunde kann seine Rechnung direkt am Tisch online bezahlen.

    Haben Sie Fragen?

Blog & Neuigkeiten